Fazit:Reifenfreigaben für abweichende Reifengrößen bei 2- und 3- rädrige Fahrzeuge mit gutachterlichen Stellungnahmen des Reifenherstellers (vom 11.09.2019)
Mit Beschluss der 74. Clearingsstelle wird die Anweisung des BLFA-TKs zu Herstellerbescheinigungen bezüglich Reifengrößen [Abrollumfang] (von Krad- oder Reifenhersteller) außerhalb der Typgenehmigung von Krädern so ausgelegt, dass derartige Bescheinigungen nur dann akzeptiert werden, wenn die weitere Reifengröße innerhalb der größten und kleinsten Reifengröße der Fahrzeuggenehmigung liegt. Des Weiteren müssen die Bescheinigungen authentisch sein, eindeutige Angaben zum Verwendungsbereich und evtl. Auflagen enthalten.
Aufgrund der Verkehrsblattverlautbarung 15-2019 vom 06. August 2019 ergeben sich nachfolgende zusätzliche Handlungsanweisungen, die so in der AKE Festlegung Nr.01-2018 (noch) nicht enthalten sind:
Bei Krad-Reifen, die ab dem 01.01.2020 produziert werden, wird nun die Reifenfabrikatsbindung eines Fahrzeug- oder Reifen-Hersteller außer Kraft gesetzt, sofern die Anbauvorgaben (Größe, Abrollumfang, Freigängigkeit, usw.) eingehalten sind. Das Mitführen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird ab diesem (Reifenherstellungs-)Datum (s. DOT-Nr.) nicht mehr gefordert.
Reifen mit DOT vor 01.01.2020 (DOT<0120): Reifenfreigaben/Unbedenklichkeitsbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit nur solange KEINE ÄNDERUNG DER REIFENGRÖSSE außerhalb Fahrzeugtypgenehmigung betroffen ist!
Bsp.: 195/50 vs. 195/55...
Steht der 55er nicht in der Fahrzeuggenehmigung, ist eine Reifenfreigabe/Unbedenklichkeitsbescheinigung durch den Reifenhersteller zukünftig wertlos und nur mehr als Basis für eine dann erforderliche Einzelabnahme von Bedeutung!
Reifen ab 01.01.2020 (DOT>0120): Siehe oben, und man darf dann den Hersteller und das Profil beliebig kombinieren! Nur die Größen müssen passen!
Bin mal gespannt, wie lange das so bleiben wird!